| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Bebauungsplan in Bad Salzig unwirksam

Pressemitteilung Nr. 2/2024

Der Bebauungsplan, mit dem die Stadt Boppard im Ortsbezirk Bad Salzig Wohnbau­flächen ausgewiesen hat, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Bebauungsplan weist für das 8,2 ha große Plangebiet, das durch ein Nebenein­ander von Streuobst- und Gartenbrachen sowie dickichtartige und zum Teil waldähn­liche Brachestrukturen gekennzeichnet ist, ein allgemeines Wohngebiet aus. Als Aus­gleichsmaßnahme ist u.a. zur Schaffung von Ersatzquartieren für Bilche, Fledermäuse und Vögel bestimmt, dass je Baugrundstück mindestens jeweils ein Nist- und Fleder­mauskasten aufzuhängen und zu unterhalten ist. Gegen den Bebauungsplan reichte der BUND Landesverband Rheinland-Pfalz, ein anerkannter Naturschutzverband, einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht ein, das dem Antrag stattgab und den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam erklärte. Zur Begründung führte es aus:

Der Antragsteller sei als anerkannter Naturschutzverband nach dem Umweltrechts­behelfsgesetz antragsbefugt, da er sich auf umweltbezogene Rechtsvorschriften berufe, deren Verletzung er rügen könne. Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Aus­legung des Bebauungsplanentwurfs insofern fehlerhaft bekanntgemacht worden sei, als der Hinweis gefehlt habe, dass die Einreichung von Stellungnahmen während der Aus­legungsfrist erfolgen könne. Dieser Fehler führe bereits für sich betrachtet zum Erfolg des Normenkontrollantrags. Außerdem sei der Bebauungsplan auch materiell rechts­widrig, weil seinem Vollzug ein unüberwindbarer Verstoß gegen einen artenschutz­rechtlichen Verbotstatbestand entgegenstehe. Zwar habe die Antragsgegnerin ent­gegen der Ansicht des Antragstellers eine ausreichende Ermittlung und Bestandsauf­nahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten vor­genommen. Unzureichend seien aber die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnah­men zur Verhinderung des hier vorliegenden Störungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz, wonach es verboten sei, Fortpflanzungs- und Ruhe­stätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu ent­nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wozu auch Bilche, Fledermäuse und bestimmte Vogelarten zählten. Allerdings lasse das Gesetz auch vorgezogene Aus­gleichsmaßnahmen zu, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt würden. Diesen Anforderun­gen entspreche die festgesetzte Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung von jeweils einem Nist- und Fledermauskasten pro Baugrundstück nicht, weil sie nicht sicherstelle, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhe­funktionen der geschützten Tierarten bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Ein­griffs – hier also im Zeitpunkt der Rodung und Entfernung der Gartenhütten – in gleich­artiger Weise erfüllt seien. Denn die Festsetzungen zielten nicht auf eine kurzfristige Sicherung der Lebensstätten ab, sondern könnten ihre vollständige Wirkung erst in einer nicht absehbaren Zukunft entfalten, die an die Fertigstellung der jeweiligen Wohn­häuser im Baugebiet anknüpfe. Erforderlich sei jedoch, dass die Nist- und Fledermaus­kästen (spätestens) im Zeitpunkt der Rodung aufgehängt würden, um kurzfristig zu wirken. Zudem sei auch die Festsetzung einer Ausgleichsfläche rechtswidrig, weil sie gegen die Rechtsverordnung des Landkreises Rhein-Hunsrück über das Naturschutz­gebiet „Hintere Dick – Eisenbolz“ verstoße.

Urteil vom 25. Januar 2024, Aktenzeichen: 1 C 10401/22.OVG

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